AGB für gewerbliche Kunden
Datum des Inkrafttretens: 2022/02/01
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Life Fitness Europe GmbH
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Life Fitness Europe GmbH (im Folgenden: „Verkäufer“) mit Ihren Kunden, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne der §§ 310 Abs. 1 BGB ist („Kunde“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
II. Vertragsabschluss
- Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
- Die Übersendung des ausgefüllten und unterschriebenen Auftragsformulars durch den Kunden an den Verkäufer gilt als verbindliches Vertragsangebot (im Folgenden: „Angebot“).
- Soweit sich aus dem Angebot nichts Gegenteiliges ergibt, ist der Kunde sechs Wochen nach Eingang an dieses Angebot gebunden.
- Die Annahme kann entweder schriftlich („Auftragsbestätigung“) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden und/oder Erbringung der im Auftragsformular beauftragten Leistung erklärt werden. Der Verkäufer behält sich in jedem Fall Konstruktionsänderungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung sowie die Lieferung von branchenüblichen, vergleichbaren Nachfolgeprodukten vor, soweit dies für den Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
- Sämtliche Nebenabreden, Abänderungen und/oder sonstige Ergänzungen zu einem Kaufvertrag sowie sämtliche Erklärungen des Kunden in Bezug auf den Kaufvertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform des § 126b BGB (z.B. E-Mail) ist ausreichend.
III. Preise
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, handelt es sich bei den Preisen des Verkäufers ausschließlich um reine Warenpreise. Installations-, Fracht-, eventuelle rohstoffbezogene Zuschläge sowie die gegebenenfalls anfallende gesetzliche Umsatzsteuer und etwaige Verpackungskosten sind in den Preisen nicht enthalten und werden in der Auftragsbestätigung und in der Rechnung separat ausgewiesen.
- Der Verkäufer kann eine Anpassung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise verlangen, wenn eine längere Lieferfrist als sechs Monate ab Vertragsschluss vereinbart ist. Es gilt dann der Listenpreis zum Zeitpunkt der Auslieferung. Das Gleiche gilt, wenn sich die Lieferung nach Vertragsschluss um mehr als sechs Monate aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat. Hiervon wird der Verkäufer den Kunden spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Lieferzeitpunkt benachrichtigen.
- Der Kunde ist bei einer Preisanpassung von mehr als 7,5% des ursprünglichen Preises berechtigt, binnen zwei Wochen ab dem Absendedatum des Benachrichtigungsschreibens der Preiserhöhung zu widersprechen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch, gilt der erhöhte Preis als vereinbart. Auf die Frist und die Folgen der Versäumnis der Widerspruchsfrist wird der Verkäufer den Kunden in dem Benachrichtigungsschreiben hinweisen.
IV. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungsbedingungen sind Bestandteil der jeweiligen Auftragsbestätigung. Grundsätzlich gilt bei Erhalt der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Bruttorechnungsbetrages. Der Restbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung fällig. Zahlungen des Kunden sind fristgerecht geleistet, wenn der Verkäufer bei Fälligkeit durch die vorbehaltlose Gutschrift auf eines seiner Konten verlustfrei über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
- Eingehende Zahlungen werden auf die am wenigsten gesicherte, bei gleich sicheren Forderungen auf die älteste fällige Forderung des Verkäufers gegenüber dem Kunden angerechnet. Zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung; dies gilt auch bei anderslautender Zahlungsbestimmung des Kunden.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
- Zur Verweigerung oder Zurückbehaltung der Leistung wegen etwaiger Gegenansprüche ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Forderung vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.
- Der Verkäufer ist unabhängig von der Geltendmachung weiteren Schadens berechtigt, Verzugszinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz geltend zu machen. Kann der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, dem Verkäufer nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
V. Lieferung und Gefahrübergang
- Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware ab Lager (europäische Zentralläger) wo auch der Erfüllungsort ist. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Kosten des Kunden. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Kunde stellt am Anliefertag sicher, dass Anfahrtswege (Zufahrtsmöglichkeiten) für den Verkäufer zum vereinbarten Anlieferungszeitraum frei zugänglich sind und die Anlieferung sowie Einlieferung barrierefrei und risikofrei für den Verkäufer sowie die Ware erfolgen kann.
- Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der Verschlechterung der Ware (im Folgenden: Gefahrübergang) geht mit der Zurverfügungstellung der Ware oder bei Versand mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (im Folgenden: Transportperson) auf den Kunden über.
- Eine über die Haftung des Transportunternehmens hinausgehende Transportversicherung kann auf Wunsch des Kunden und auf dessen Rechnung sowie Kosten vermittelt werden.
VI. Lieferfristen und Liefer- / Annahmeverzug
- Lieferfristangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht vom Verkäufer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden (im Folgenden: verbindliche Lieferfrist).
- Die verbindliche Lieferfrist beginnt mit dem Absendetag der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware ab Lager zur Verfügung gestellt wurde oder die Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben wurde.
- Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten aus dem Vertrag (z.B. Anzahlung, Beibringung von erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Leasingfinanzierung erforderliche Dokumente) nicht rechtzeitig nachkommt, es sei denn, der Verkäufer hat die Verzögerung zu vertreten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus anderen Verträgen innerhalb der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer in nicht unerheblichem Umfang in Verzug ist. Dies bezieht sich insbesondere auf noch ausstehende Zahlungsverpflichtungen.
- Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen wegen vom Verkäufer nicht zu vertretender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten nicht einhalten kann, wird der Verkäufer den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag – soweit er sich auf nicht lieferbare Ware bezieht – zurückzutreten. Die vom Kunden im Hinblick auf die nichtlieferbare Ware bereits gewährten Gegenleistungen wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Der Kunde kann vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der erbrachten Teilleistung kein Interesse hat.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn eine fristgerechte Lieferung durch höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrung, Unruhen, Handlungen oder Unterlassungen oder Maßnahmen einer Regierung/Behörde, vom Verkäufer nicht zu vertretende Betriebsstörungen oder andere vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände verhindert wird. Führen die im letzten Satz genannten Ereignisse zu einer Verlängerung der Lieferfrist um mehr als sechs Wochen, gerechnet ab der verbindlichen Lieferfrist, so sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Der Lieferverzug des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich. Der Kunde hat dem Verkäufer hierzu eine Frist von zwei Wochen zu setzen.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, ist der Verkäufer nach Ablehnungsandrohung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Aufwandspauschale (z.B. für Lagerhaltungskosten) in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Nettopreises der nicht abgenommenen Ware je angefangene Kalenderwoche, jedoch begrenzt auf bis zu 10% der Rechnungssumme (exklusive Umsatzsteuer) als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen, ohne dass es insoweit eines Nachweises durch den Verkäufer bedarf. Die Aufwandspauschale wird beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware berechnet. Das Recht des Verkäufers, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt; die vorstehende Aufwandspauschale ist auf einen weitergehenden Schaden anzurechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
- Im Fall des unberechtigten Vertragsrücktritts des Kunden ist der Verkäufer nach Ablehnungsandrohung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, bis zu 15% der Rechnungssumme als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen, ohne dass es insoweit eines Nachweises durch den Verkäufer bedarf. Das Recht des Verkäufers, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt; die vorstehende Pauschale ist auf einen weitergehenden Schaden anzurechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Ansprüche aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) vor, soweit dies nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Vorbehaltsware vertragsgemäß befindet, zulässig ist. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, so ist der Verkäufer berechtigt, diese Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an der Vorbehaltsware vorzunehmen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, sachgerecht zu lagern und in angemessener Höhe zu versichern. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden genutzt, sind etwaige hierdurch entstehende Wertminderungen von dem Kunden zu ersetzen, wenn die Vorbehaltsware von dem Kunden nicht vollständig bezahlt wird.
- Der Verkäufer ist berechtigt, sich während der Geschäftszeit in den Geschäftsräumen des Kunden jederzeit von der Erfüllung der vorstehenden Pflichten des Kunden zu überzeugen, sofern hierdurch keine erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsverkehrs eintritt.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung nur mit Zustimmung des Verkäufers möglich.
- Soweit der Kunde seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Verkäufer fristgerecht erfüllt, ist er zur Nutzung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung und Nutzung gegen Dritte erwachsen, in voller Höhe ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt den Kunden widerruflich ohne Aufgabe der eigenen Einzugsberechtigung, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer wird die Forderung nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde sofort zum Ausgleich der fälligen Forderungen des Verkäufers zu verwenden. Sofern der Kunde sich aber vertragswidrig verhält, insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt, kann der Verkäufer vom Kunden verlangen, dass er ihm unverzüglich umfassend und unter Vorlage der dazugehörigen Unterlagen Auskunft über Person der Drittschuldner sowie über die Forderungen und sämtliche für den Einzug erforderlichen Umstände erteilt. In diesem Fall ist der Kunde ferner verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung offenzulegen.
- Der Kunde ist ohne Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, die abgetretenen Forderungen an Dritte (einschließlich Factoring-Unternehmen) abzutreten.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt und zur anschließenden Rücknahme aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts berechtigt. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet; die Kosten der Rücknahme und der zeitanteilige Wertverlust gehen zu seinen Lasten.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die offenen zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.
- Im Fall des Finanzierungsleasings ist der Kunde zur Weiterveräußerung der Ware erst dann berechtigt, wenn er sämtliche vertraglichen Pflichten gegenüber dem Verkäufer bzw. Leasinggeber erfüllt hat.
VIII. Mängelrechte
- Der Verkäufer haftet dem Kunden im Rahmen seiner Leistungspflicht soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass die Ware bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
- Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit sowie bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Insbesondere begründen Farbabweichungen der Ware innerhalb von dem in Produktunterlagen des Verkäufers gezeigten Farbtons keinen Mangel. Das gleiche gilt für jedwede sonstigen optischen Abweichungen, die die Funktionalität der Ware nicht beeinträchtigen.
- Der Verkäufer ist berechtigt und verpflichtet, nach Lieferung und Aufstellung der Vertragsware an Ort und Stelle einen Funktionstest durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Installationsreport schriftlich festgehalten. Der Kunde hat die Ware bis zum Abschluss des Funktionstests auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen und offensichtliche Mängel spätestens bei Unterzeichnung des Installationsreports zu rügen. Verdeckte Mängel sind von dem Kunden unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.
- Für Mängel leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen, Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Werden vom Kunden oder von nicht autorisierten Dritten Änderungen oder Mängelbeseitigungsversuche an der Ware unternommen oder wird der Aufbau der Ware entgegen den Anweisungen des Verkäufers vorgenommen, so bestehen für diese Änderungen und/oder diesen Aufbau und die daraus entstehenden Folgen keine Sachmängelansprüche seitens des Kunden.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich heraus, dass die Ware nicht mangelhaft ist, hat der Kunde, sofern er den Verkäufer fahrlässig oder vorsätzlich wegen des behaupteten Mangels in Anspruch genommen hat, die erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, läuft eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos ab oder ist diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde Minderung verlangen oder, sofern es sich um erhebliche Mängel handelt, vom Vertrag zurücktreten.
- Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. IX. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
- Bei von dem Kunden bestellten Ersatzteilen ist der Kunde unabhängig von seinen Mängelansprüchen berechtigt, diese Ersatzteile zurückzugeben, sofern
- der Kauf der Ersatzteile maximal 21 Tage zurückliegt, und
- sich die Ersatzteile in ungeöffneter und unbeschädigter Originalverpackung befinden.
- Ersatzteilretouren sind ausnahmslos an unser Zentrallager: Rhenus Sports Tech GmbH, Am Birkfeld 18, 86453 Dasing, Deutschland zu senden.
IX. Haftung des Verkäufers
- Der Verkäufer haftet dem Grunde nach nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet der Verkäufer jedoch nur für den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
- Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies nicht für Ansprüche des Kunden bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung aufgrund von Garantien des Verkäufers bleibt ebenfalls unberührt.
- Für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter haftet der Verkäufer nach den vorstehenden Regelungen.
- Der Kunde hat im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht alles zu unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehung ein Datenaustausch erforderlich wird, ist der Kunde zur Anfertigung von Sicherungskopien verpflichtet.
- Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen bestehen nur unter den für Schadensersatzansprüche geltenden Voraussetzungen und können nur an Stelle eines Schadenersatzanspruchs geltend gemacht werden.
X. Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren Mängelansprüche des Kunden in einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Ziff. X. Nr. 1 gilt nicht, in Fällen von Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder des Nichteinhaltens einer Beschaffenheitsgarantie.
- Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. IX. verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
XI. Schlussbestimmungen
- Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts vom 11.04.1980.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das Landgericht München I, soweit nicht ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand durch Gesetz bestimmt ist. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
- Der Kunde kann Forderungen aus dem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.
- Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit und/oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berühren ihre Wirksamkeit im Ganzen nicht, vielmehr gelten anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen die gesetzlichen Regelungen. Sofern es an einer gesetzlichen Regelung fehlt, gilt anstelle der ungültigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine angemessene wirksame und durchführbare Bestimmung durch die Parteien als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt von vornherein bedacht hätten. Dies gilt für etwaige Lücken der AGB entsprechend.